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BGH, 03.02.2021 - 2 StR 442/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 74 StGB; § 267 StPO
Urteilsgründe (Einziehung: genaue Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände, insbesondere bei Betäubungsmitteln) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einziehung von Betäubungsmitteln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354 Abs. 1
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einziehung von Betäubungsmitteln - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.05.2020 - 26 KLs 1/20
- LG Frankfurt/Main, 27.05.2020 - 5181 Js 221991/18
- BGH, 03.02.2021 - 2 StR 442/20
- BGH, 05.08.2021 - 2 StR 442/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.04.2019 - 2 StR 114/19
Einziehung (Anforderungen an den Ausspruch über die Anordnung)
Auszug aus BGH, 03.02.2021 - 2 StR 442/20
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einzuziehenden Gegenstände so genau anzugeben sind, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorgangen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (Senat, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 114/19 Rn. 3 mwN).